Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbssteuer. Ein darauf anfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer. Im Beispielfall hatte das Finanzamt die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Einrichtung eines Ladengeschäfts unter die Grunderwerbssteuer fällt. Nein, da es sich um Zubehör handelt, fällt dieses nicht unter den Grundstücksbegriff. Das für das Zubehör anfallende Entgelt stellt keine Gegenleistung dar, die als Voraussetzung für die Grunderwerbssteuer gilt. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. Juni 2020, AZ. II B 54/19. Quelle: RA Sergia Antipa, Hannover