Das neue Gesetz zur Teilung der Maklerprovision beim Verkauf von Wohnimmobilien tritt am 23.12.2020 in Kraft. Kern des Gestzes ist es, dass Verkäufer die Maklercourtage in Zukunft nicht mehr vollständig dem Käufer aufbürden können, wenn sie selbst den Makler beauftragt haben. Das bedeutet: Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Wohnimmobilie beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten. Nicht darunter fallen gewerbliche Immmobilien sowie Zwei- und Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Immobilien, egal ob diese an Verbraucher oder gewerbliche Kunden vermittelt werden.
Neues Gesetz zur Teilung der Maklerprovision ab 23.12.2020