Gesetz zur Teilung der Maklerprovision
16. Oktober 2020
Eigenständig erbrachte Hausmeisterkosten darf der Vermieter als Betriebskosten umlegen, und zwar nach den fiktiven Nettokosten eines Drittunternehmens. So handelte ein Vermieter, wogegen jedoch die Mieter des Hauses erfolglos klagten. Der Vermieter durfte die Tätigkeiten nach den fiktiven Drittunterneherkosten abrechnen, solange das die fiktiven Kosten bestimmende Angebot das günstigste ist. LG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020, AZ. 23 S 41/19.
Quelle: FAZ, Bettina Baumgarten, RAin in der Kanzlei Bethge, Hannover